Contegst
AGB
- 1. Vertragsbedingungen
- Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Contegst Design - J.P. Praz (nachfolgend «CONTEGST» genannt). Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrags.
- 2. Schriftform
- Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
- Grundsätze
- 3. Leistungen von CONTEGST
- CONTEGST erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags diverse gestalterische, organisatorische und administrative Leistungen. Ausführliche Details dazu sind im SGD-Honorarsystem ersichtlich. Für zusätzliche Leistungen, insbesondere in den Bereichen Text, Fotografie sowie Produkt- und Formgestaltung, arbeitet CONTEGST nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.
- 4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
- CONTEGST verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für die Auftraggeberin erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
- 5. Urheberrecht
- Die Urheberrechte an allen von CONTEGST geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören CONTEGST. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass die Auftraggeberin ohne Einverständnis von CONTEGST nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen. CONTEGST ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
- 6. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
- Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf die Auftraggeberin über. Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch CONTEGST geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit der Auftraggeberin abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von CONTEGST geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die der Auftraggeberin ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat die Auftraggeberin die Erlaubnis von CONTEGST einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.
- 7. Widerrechtliche Nutzung
- Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks von CONTEGST verpflichtet die Auftraggeberin zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von CHF 10 000.–. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- 8. Gewährleistung
- Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann CONTEGST ohne ausdrücklichen Hinweis seitens der Auftraggeberin davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält die Auftraggeberin CONTEGST in jeder Hinsicht schadlos.
- 9. Externe Zulieferung
- Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung der Auftraggeberin veranlasst CONTEGST Leistungen Dritter, die sie für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung reproduktionsreifer Vorlagen benötigt. Für diese Drittarbeiten muss eine Offerte vorliegen, welche durch die Auftraggeberin vorgängig abgenommen werden muss.
- 10. Aufbewahren von Unterlagen
- CONTEGST ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung der Auftraggeberin von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von CONTEGST die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.
- 11. Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
- CONTEGST beteiligt sich an:
a. Wettbewerben, die dem SGD Wettbewerbsreglement entsprechen,
b. Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmenden gleichlautende, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Teilnehmenden müssen allen namentlich bekannt sein. Die Entschädigung muss für alle Teilnehmenden identisch sein.
- 12. Einzelpräsentationen
- Entschädigungen für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SGD-Honorarsystems.
- 13. Belegexemplare
- Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind CONTEGST unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. CONTEGST steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis ihrer Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.
- Honorar
- 14. Auftragsvorbesprechung
- In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.
- 15. Richtofferte und Honorarabrechnung
- Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist das SGD-Honorarsystem. Das Honorar von CONTEGST richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz für die einzelnen Leistungen. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird der Auftraggeberin von CONTEGST rechtzeitig bekannt gegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.
- 16. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
- Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat CONTEGST Anrecht auf:
a. Verrechnung ihrer bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis),
b. Verrechnung ihrer Unkosten und der Vorleistungen Dritter,
c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat CONTEGST das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei CONTEGST.
- 17. Abrechnung
- CONTEGST hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der erfolgten Leistungen vorzunehmen.
- 18. Zahlungsbestimmungen
- Nach Beendigung des Auftrags stellt CONTEGST Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat CONTEGST Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.
- 19. Berater- und Vermittlungskommissionen
- Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich CONTEGST. Sie sind der Auftraggeberin weiterzugeben, wenn CONTEGST ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion der Auftraggeberin in Rechnung stellt.
- 20. Honorarstreitigkeiten
- Sowohl der Auftraggeberin wie auch CONTEGST steht zur Überprüfung von beanstandeten Forderungen und zur Beurteilung von Honorarstreitigkeiten die Rechtsberatung SGD zur Verfügung.
- Rechtliches
- 21. Anwendbares Recht
- Die Beziehungen zwischen Auftraggeberin und CONTEGST unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von CONTEGST nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
- 22. Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von CONTEGST in Winterthur.